Bava Metzia 13

Kapitel 13

א אלא מאי אית לך למימר עשירי ודאי אמר רחמנא ולא עשירי ספק הכא נמי עשירי ודאי אמר רחמנא ולא עשירי ספק
1 Du mußt also erklären, der Allbarmherzige sprechevon einem zehnten, das es entschieden ist, nicht aber von einem zweifelhaften, ebenso ist: auch hierbei zu erklären, der Allbarmherzige spreche von einem zehnten, das es entschieden ist, nicht aber von einem zweifelhaften.
ב א"ל רב אחא מדפתי לרבינא מאי ספיקות אילימא ספק בכורות (ויקרא כז, ט) יהיה קדש אמר רחמנא ולא שכבר קדוש
2 R. Aḥa aus Diphte sprach zu Rabina: Von welchen Zweifelhaften wird hier gesprochen: wollte man sagen, von zweifelhaften Erstgeborenen, so sagt ja der Allbarmherzige:<i>soll heilig sein</i>, nicht aber, wenn es bereits heiligist!? –
ג אלא ספק פדיון פטר חמור וכדרב נחמן דאמר רב נחמן אמר רבה בר אבוה ישראל שיש לו עשרה ספק פטרי חמור בתוך ביתו מפריש עליהן עשרה שיין ומעשרן והן שלו
3 Vielmehr, das Zweifelhafte des Ausgelöstender Erstgeburt eines Esels. Dies nach R. Naḥman, denn R. Naḥman sagte im Namen des Rabba b. Abuha: Wenn ein Jisraélit in seinem Hause zehn Schafe hat, durch die Erstgeborene von Eseln ausgelöst worden sind hinsichtlich welcher ein Zweifel obwaltet, sondereer für diese zehn Schafe ab, entrichte von diesen den Zehnten und sie gehören ihm. –
ד מאי הוי עלה דמסותא ת"ש דא"ר חייא בר אבין הוה עובדא בי רב חסדא ורב חסדא בי רב הונא ופשטה מהא דאמר רב נחמן כל ממון שאין יכול להוציאו בדיינין הקדישו אינו קדוש
4 Wie bleibt es mit der Badeanstalt? – Komm und höre: R. Ḥija b. Abin erzählte: Einst kam ein solcher Fall vor R. Ḥisda, da wandte sich R. Ḥisda an R. Hona, und dieser entschied es aus dem. was R. Naḥman lehrte: Wenn man Geld, das man durch das Gericht nicht einklagenkann, dem Heiligtume weiht, so ist die Weihung ungültig. –
ה הא יכול להוציאו בדיינין הקדישו קדוש אע"ג דלא אפקיה והאמר ר' יוחנן גזל ולא נתייאשו הבעלים שניהם אינם יכולין להקדישו זה לפי שאינה שלו וזה לפי שאינה ברשותו
5 Demnach wäre, wenn man es wohl einklagen kann, die Heiligung gültig, obgleich man ihn noch nicht erhalten hat, und [dem widersprechend] sagte ja R. Joḥanan, wenn jemand etwas geraubt und der Eigentümer es nicht aufgegeben hat, können beide es dem Heiligtume nicht weihen, der eine, weil es nicht seines, und der andere, weil es nicht in seinem Besitze ist!? –
ו מי סברת במסותא מטלטלין עסקינן במסותא מקרקעי עסקינן דכי יכול להוציאה בדיינין ברשותיה קיימא
6 Du glaubst wohl, es handelte sich da um eine bewegliche Badevorrichtung; da handelte es sich um eine unbewegliche Badeanstalt, die, wenn man sie nur durch das Gericht einklagen kann, sich in seinem Besitze befindet.
ז תני רב תחליפא בר מערבא קמיה דר' אבהו שנים אדוקים בטלית זה נוטל עד מקום שידו מגעת וזה נוטל עד מקום שידו מגעת והשאר חולקין בשוה מחוי ליה רבי אבהו ובשבועה
7 R. Taḥlipha aus dem Westenrezitierte vor R. Abahu: Wenn zwei ein Gewandhalten, so erhält der eine soweit seine Hand reicht, und der andere ebenfalls soweit seine Hand reicht, und den Rest teilen sie gleichmäßig. R. Abahu zeigte: und mit Eidesleistung. –
ח אלא מתניתין דקתני דפלגי בהדדי ולא קתני זה נוטל עד מקום שידו מגעת היכי משכחת לה אמר רב פפא דתפיסי בכרכשתא
8 In unserer Mišna lehrt er ja aber, sie teilen gleichmäßig, und er lehrt nicht, jeder erhalte soweit seine Hand reicht; in welchem Falle kommt dies nun vor!? R. Papa erwiderte: Wenn sie es an den Fransen halten.
ט אמר רב משרשיא ש"מ האי סודרא כיון דתפיס ביה שלש על שלש קרינן ביה (רות ד, ז) ונתן לרעהו
9 R. Mešaršeja sagte: Hieraus ist zu entnehmen, daß, wenn man an einem Sudarium drei zu drei [Fingerbreiten]anfaßt, dies heiße:<i>und gab es seinem Nächsten</i>,
י דכמאן דפסיק דמי וקני
10 denn es ist ebenso, als wäre es abgeschnitten, und er eignet es. –
יא ומאי שנא מדרב חסדא דאמר רב חסדא גט בידה ומשיחה בידו אם יכול לנתקו ולהביאו אצלו אינה מגורשת ואם לאו מגורשת
11 Womit ist es hierbei anders als bei der Lehre R. Ḥisdas, denn R. Ḥisda sagte, wenn der Scheidebrief in ihrerHand und die Schnur in seinerHand sich befindet, sei sie, wenn er ihn an sich reißen kann, nicht geschieden, wenn aber nicht, wohl geschieden!? –
יב התם כריתות בעינן וליכא הכא נתינה בעינן והא איכא
12 Da ist eine Trennung erforderlich, die nicht vorhandenist, hierbei aber ist eine Überreichung erforderlich, die wohl vorhanden ist.
יג אמר רבא אם היתה טלית מוזהבת חולקין פשיטא לא צריכא דקאי דהבא בי מצעי
13 Raba sagte: Ist es ein vergoldetes Gewand, so teilen sie es. – Selbstverständlich!? – In dem Falle, wenn das Gold sich in der Mitte befindet. –
יד הא נמי פשיטא לא צריכא דמיקרב לגבי דחד מהו דתימא דא"ל פלוג הכי קמ"ל דא"ל מאי חזית דפלגת הכי פלוג הכי:
14 Dies ist ja ebenfalls selbstverständlich!? – In dem Falle, wenn es einem näher ist; man könnte glauben, dieser könne zum anderen sagen: teile so, so lehrt er uns, daß der andere zu ihm sagen könne: wie kommst du dazu, es so zu teilen, teile so.
טו ת"ר שנים אדוקין בשטר מלוה אומר שלי הוא ונפל ממני ומצאתיו ולוה אמר שלך הוא ופרעתיו לך יתקיים השטר בחותמיו דברי רבי
15 Die Rabbanan lehrten: Wenn zwei einen Schuldschein halten, der Gläubiger sagt: er gehört mir, ich habe ihn verloren und du hast ihn gefunden, und der Schuldner sagt, er gehörte dir, ich habe ihn dir aber bezahlt, so muß der Schuldschein auf seine Unterschriften beglaubigt werden– so Rabbi.
טז רשב"ג אומר יחלוקו
16 R. Šimo͑n b. Gamliél sagt, sie teilen.
יז נפל ליד דיין לא יוציאו עולמית ר' יוסי אומר הרי הוא בחזקתו
17 War er in die Hand eines Richters gekommen, so darf er nie vorgelegt werden; R. Jose sagt, er bleibe bei seinem Zustande.
יח אמר מר יתקיים השטר בחותמיו וגבי ליה מלוה כוליה ולית ליה מתני' שנים אוחזין כו'
18 Der Meister sagte: So muß der Schuldschein auf seine Unterschriften beglaubigt werden. Der Gläubiger fordert demnach den ganzen Betrag ein; aber hält er denn nichts von unserer Mišna: wenn zwei ein Gewand halten &amp;c.!?
יט אמר רבא אמר רב נחמן במקוים דברי הכל יחלוקו כי פליגי בשאינו מקוים
19 Raba erwiderte im Namen R. Naḥmans: Hinsichtlich eines beglaubigten [Schuldscheines]sind alle der Ansicht, daß sie teilen, sie streiten nur über einen unbeglaubigten.
כ רבי סבר מודה בשטר שכתבו צריך לקיימו ואי מקיים ליה פליג ואי לא מקיים ליה לא פליג
20 Rabbi ist der Ansicht, der Schuldschein müsse, obgleich [der Schuldner] ihn ausgestellt zu haben zugibt, beglaubigt werden; ist er beglaubigt, so teilen sie, ist er aber nicht beglaubigt, so teilen sie nicht,
כא מאי טעמא חספא בעלמא הוא מאן קא משוי ליה להאי שטרא לוה הא קאמר דפריע
21 da er nichts weiter als ein Stück Papier ist, denn der Schuldner ist es, der ihn zum Schuldscheine macht, und dieser sagt ja, er sei bezahlt.
כב ורבי שמעון בן גמליאל סבר מודה בשטר שכתבו אין צריך לקיימו ואע"ג דלא מקיים ליה יחלוקו
22 R. Šimo͑n b. Gamliél dagegen ist der Ansicht, wenn [der Schuldner] zugibt, den Schuldschein ausgestellt zu haben, brauche er nicht beglaubigt zu werden; sie teilen also, auch wenn er nicht beglaubigt ist.
כג נפל ליד דיין לא יוציאו עולמית
23 «War er in die Hand eines Richters gekommen, so darf er nie vorgelegt werden.»